Autor: Kraft |
Bei der Prüfung der güter- und erbrechtlichen Folgen ist besondere Sorgfalt bei der Bestimmung des zeitlichen Anwendungsraums geboten. So muss differenziert werden, ob der Fall in zeitlicher Hinsicht unter den Anwendungsbereich der EuErbVO (Erbfälle ab 17.08.2015) und der EuGüVO/EuPartVO fällt (Ehen und Partnerschaften, die ab dem 29.01.2019 geschlossen wurden) oder das alte autonome Kollisionsrecht anzuwenden ist.
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