Autor: Christ |
Heribert Horn (H) ist am 22.03.2022 verstorben. Er war mit Frau Ute Kolb (U) verheiratet, die er als Alleinerbin testamentarisch eingesetzt hat. Die beiden haben zwei volljährige Kinder, T und S, mit denen sich die Eheleute gut verstehen. Der Nachlass hat nach Abzug der allgemeinen Verbindlichkeiten einen Wert von 1 Mio. Euro. Die Eheleute haben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und waren beide selbständig tätig. Eine Witwenrente oder andere nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge vom Ehemann erhält U nicht. Etwaige Pflichtteile wollen die Kinder nicht geltend machen. Vorerwerbe hat es sowohl bei den Kindern als auch bei der Ehefrau keine gegeben. Gibt es Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Todesfall, die zur einer Herabsetzung der Erbschaftsteuer führen können?
Diese Informationen benötigen Sie von Ihrer Mandantschaft:
Testament bzw. letztwillige Verfügung des Ehemannes/Vaters |
Vermögensaufstellung, ggf. auch Vermögensaufstellung der Ehefrau/Mutter |
Aufstellung etwaiger Vorerwerbe von U, T und S innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Todestag des Vaters |
Etwaige Vermögensübertragungen, bei denen eine Anrechnung auf den Pflichtteil angeordnet wurde (vgl. § 2315 BGB) |
Übersicht über etwaige Witwenrenten oder andere Versorgungsbezüge, die aus Anlass des Todes geleistet werden |
Stammbaum |
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