VGH Baden-Württemberg - 11.12.1990 (10 S 7/90) - DRsp Nr. 1992/10581
VGH Baden-Württemberg, vom 11.12.1990 - Aktenzeichen 10 S 7/90
DRsp Nr. 1992/10581
»a. Dem Konkursverwalter obliegt als Abfallbesitzer und daher als Zustandsstörer auch für eine von der Gemeinschuldnerin überkommene Altlast eine Beseitigungspflicht.b. Die eine auf den Konkursverwalter überkommene Altlast betreffende abfallrechtliche Beseitigungspflicht stellt keine Konkursforderung im Sinne der §§ 3, 69KO dar. Die Beseitigungspflicht kann nicht durch die zuständige Behörde als Konkursforderung zur Konkurstabelle angemeldet werden.c. Ersatzvornahmekosten können Masseschulden sein, wenn die Beseitigungspflicht des Konkursverwalters auf einer Handlung im Sinne des § 59 Abs.1 Nr. 1 KO beruht.«
Normenkette:
KO § 6, § 58, § 59 , § 117 ;
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