OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.02.1999 (3 Wx 411/98)
I. Der Erblasser, dessen Vermögen im wesentlichen aus Grundbesitz besteht, hat die Beteiligte zu 1 als nicht befreite Vorerbin und die Beteiligten zu 2 bis 4 als Nacherben eingesetzt. Der Beteiligte zu 5 hat im Jahr [...]