Autor: Rinklin |
Kurzüberblick
Dem in U-Haft befindlichen Beschuldigten können haftgrundbezogene Beschränkungen auferlegt werden (BVerfG, StV 1993, 592; OLG Hamm, StV 2014, |
Sie müssen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich sein (BVerfGE 15, 288; 34, |
Beschränkungen sind auch wegen im Haftbefehl nicht genannter Haftgründe möglich, sofern Anhaltspunkte vorliegen, dass sie erforderlich sind (OLG Celle, StraFo 2019, |
Beschränkungen des Telekommunikations-, Besuchs- sowie Schrift- und Paketverkehrs sind ganz erhebliche Eingriffe für die betroffenen Personen und nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Haftzwecke bestehen (KG, StV 2015, |
Sachverhalt
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