Autor: Weise |
Kurzüberblick
Ergeht die Eröffnungsentscheidung unter fehlerhafter Gerichtsbesetzung, ist das Verfahren, soweit nicht der gesetzliche Richter entschieden hat, nach den §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Es erfolgt gleichgelagert zum fehlenden Eröffnungsbeschluss eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im Gesamtstrafenausspruch, wenn dem Angeklagten mehrere Straftaten zur Last liegen.36) |
Sachverhalt
Testen Sie "Der Strafprozess − Strategie und Taktik im Ermittlungsverfahren" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|