Autor: Weise |
Kurzübersicht
Ein Eröffnungsbeschluss ist unwirksam, wenn er nicht von der im Gesetz vorgeschriebenen Anzahl an Richtern erlassen wurde.48) |
Bewertungsmaßstab hierfür bildet nicht die Anzahl der formell geleisteten Unterschriften auf dem schriftlichen Eröffnungsbeschluss. Entscheidend ist, ob die erforderliche Zahl der Richter an der Entscheidungsfindung tatsächlich mitgewirkt hat.49) |
Belegen die im Freibeweisverfahren zu würdigenden Gesamtumstände zweifelsfrei, dass die erforderliche Anzahl der Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens mündlich beschlossen hat, ist der Eröffnungsbeschluss auch bei fehlender Unterzeichnung eines/mehrerer Richter wirksam.50) |
Sachverhalt
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