BGH - Urteil vom 26.08.2005
2 StR 225/05
Normen:
StPO § 147 Abs. 1, 2, 5 ; StGB § 261 Abs. 4 S. 2, Abs. 9 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 50, 224
NJW 2005, 3507
NStZ 2006, 237
StV 2005, 594
wistra 2005, 469
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.10.2004

Akteneinsichtsrecht im abgetrennten Verfahren; Beteiligter an der Vortat einer Geldwäsche als Bandenmitglied

BGH, Urteil vom 26.08.2005 - Aktenzeichen 2 StR 225/05

DRsp Nr. 2005/15978

Akteneinsichtsrecht im abgetrennten Verfahren; Beteiligter an der Vortat einer Geldwäsche als Bandenmitglied

»1. Nach Abtrennung und Anklageerhebung gegen einen von mehreren Beschuldigten, gegen die von der Staatsanwaltschaft zunächst gemeinsam in einem Tatkomplex ermittelt wird, ergibt sich in dem abgetrennten Verfahren weder eine Pflicht des Gerichts zur Aktenbeiziehung noch ein Recht des Angeklagten auf Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens, solange in jenem Verfahren die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind und die Gewährung von Akteneinsicht den Untersuchungszweck nach pflichtgemäßer Beurteilung der Staatsanwaltschaft gefährden würde (im Anschluss an BGHSt 49, 317).2. Auch ein Beteiligter an der Vortat einer Geldwäsche, der gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB wegen Geldwäsche selbst nicht strafbar ist, kann Mitglied einer Bande sein, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat (§ 261 Abs. 4 Satz 2 StGB).«

Normenkette:

StPO § 147 Abs. 1, 2, 5 ; StGB § 261 Abs. 4 S. 2, Abs. 9 S. 2 ;

Gründe: