Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 28. 06.05 ist zulässig und auch begründet.
1. Der Angeklagte ist durch die im Haftbefehl bezeichnete Tathandlung des gemeinschaftlichen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, gem. §§
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