Ergänzend bemerkt der Senat zur Verwertbarkeit der Telekommunikationsüberwachung des Angeklagten:
Das Landgericht hat den Verdacht einer Katalogtat im Sinne von § 100a StPO zum Zeitpunkt der Anordnung freibeweislich überprüft (UA S. 11-13). Beim Bejahen der Voraussetzungen hat es seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, was das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren festgestellt hat (vgl. BGHSt 41, 30). Die Anträge, die darauf abzielten, die Rechtmäßigkeit der Telekommunikationsanordnung zu überprüfen, mussten nicht nach § 244 Abs. 3 StPO beschieden werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die diesbezüglichen Verfahrensrügen unzulässig sind. Jedenfalls sind sie unbegründet.
Im Urteil sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln jedoch nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ 2007,
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