1. Die angeordnete Maßnahme (Einbau einer Anlage zum Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in einem Pkw) ist mit dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG, vereinbar. Der von dem Beschuldigten benutzte Pkw unterliegt nicht dem Schutzbereich dieser Bestimmung.
Dies gilt auch bei der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen weiten Auslegung (vgl. BVerfGE 32, 54, 69 ff) des Begriffs "Wohnung" in Art. 13 Abs. 1 GG, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich strafprozessualer Maßnahmen nach § 100c StPO übernommen wurde (Beschl. vom 15. Januar 1997 - StB 27/96 - = NJW 1997, 1018 f.). Ein Kraftfahrzeug dient der Fortbewegung des Menschen, nicht seiner "Behausung", seinem Aufenthalt und Wirken. Zu Recht wird deshalb in der Judikatur (LG Stendal NStZ 1994,
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