BGH - Beschluß vom 01.08.2002
3 StR 122/02
Normen:
StPO §§ 34 100a 100b ;
Fundstellen:
BGHSt 47, 362
MMR 2003, 586
NJW 2003, 368
StV 2003, 208
StV 2003, 2
wistra 2003, 67
Vorinstanzen:
LG Osnabrück,

Umfang der Begründung eines Beschlusses über die Telefonüberwachung

BGH, Beschluß vom 01.08.2002 - Aktenzeichen 3 StR 122/02

DRsp Nr. 2002/18475

Umfang der Begründung eines Beschlusses über die Telefonüberwachung

»1. In der Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses, durch den die Überwachung der Telekommunikation angeordnet oder bestätigt wird, ist die Verdachts- und Beweislage, die die Maßnahme rechtfertigt, darzustellen. Dabei kann im Einzelfall eine konkrete Bezugnahme auf Aktenteile genügen.2. Ist die Darstellung der Verdachts- und Beweislage im ermittlungsrichterlichen Beschluß plausibel, kann sich der erkennende Richter, der die Verwertbarkeit der Überwachungsergebnisse zu beurteilen hat, in der Regel hierauf verlassen. Fehlt es jedoch an einer ausreichenden Begründung oder wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme konkret in Zweifel gezogen, hat der erkennende Richter die Verdachts- und Beweislage, die im Zeitpunkt der Anordnung gegeben war, anhand der Akten zu rekonstruieren und auf dieser Grundlage die Verwertbarkeit zu untersuchen (im Anschluß an BGHSt 41, 30). War die Überwachung der Telekommunikation in einem anderen Verfahren angeordnet worden, hat er hierzu die Akten dieses Verfahrens beizuziehen.