BGH - Beschluss vom 15.10.2009
5 StR 373/09
Normen:
StPO § 81f Abs. 1; StPO § 81g Abs. 3 S. 1, 2;
Fundstellen:
NStZ 2010, 157

Verwertbarkeit der aus der Speichelprobe eines Angeklagten gewonnenen DNA bei fehlender Schriftform der Einwilligung in die Entnahme

BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 5 StR 373/09

DRsp Nr. 2009/25686

Verwertbarkeit der aus der Speichelprobe eines Angeklagten gewonnenen DNA bei fehlender Schriftform der Einwilligung in die Entnahme

1. Die Verwertung einer aus einer Speichelprobe des Angeklagten gewonnenen DNA ist zulässig, wenn der Angeklagte keinen Verwertungswiderspruchs erhoben hat.2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Angeklagte - wenn auch ein anderes Verfahren betreffend, aber freiwillig nach Belehrung und ohne schriftliche Einwilligung - mit der Entnahme seines Speichels einverstanden erklärt.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. April 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin H. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die gegen die Verwertung einer aus einer Speichelprobe des Angeklagten gewonnenen DNA gerichtete Verfahrensrüge ist jedenfalls deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil es die Revision versäumt hat, die rechtzeitige Erhebung des erforderlichen Verwertungswiderspruchs darzulegen (vgl. BGHSt 38, 214; 51, 144, 147 f.; 52, 38, 41; Mosbacher NJW 2007, 3686, 3688).