BGH - Beschluss vom 22.01.2009
StB 29/08
Normen:
BDSG § 19 Abs. 4 Nr. 1; StPO § 147 Abs. 5 S. 2; StPO § 491 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHR StPO § 491 Ablehnung 1
NStZ-RR 2009, 145

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Auskunftsbegehrens hinsichtlich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen StB 29/08

DRsp Nr. 2009/2950

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Auskunftsbegehrens hinsichtlich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

1. Die Anfrage an den Generalbundesanwalt, ob ein Ermittlungsverfahren anhängig sei, stellt sich nicht als Akteneinsichtsgesuch, sondern als Auskunftsbegehren gem. §§ 491 Abs. 1 S. 1 StPO, 19 Abs. 4 Nr. 1 BSG dar. 2. Gegen die Ablehnung eines solchen Auskunftsbegehrens ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht gegeben.

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BDSG § 19 Abs. 4 Nr. 1; StPO § 147 Abs. 5 S. 2; StPO § 491 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.