Amtsgericht ...
- Ermittlungsrichter -
(Anschrift)
Strafsache
gegen A.B.
wegen sexuellen Missbrauchs
Az. ... (Staatsanwaltschaft ...)
... (Amtsgericht ...)
In o.g. Ermittlungsverfahren wurde am ... das Mobiltelefon meines Mandanten, ein IPhone 11, IMEI ... sichergestellt. Ich muss feststellen, dass bislang das Mobiltelefon nicht an meinen Mandanten zurückgegeben worden ist.
Ich stelle daher den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gem. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO und
beantrage,
das Handy, IPhone 11, IMEI ... an meinen Mandanten unverzüglich herauszugeben.
Begründung:
Auf Grundlage des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts ... vom ... (Az. ...) fand bei meinem Mandanten am ... eine Wohnungsdurchsuchung statt.
Im Rahmen dieser Durchsuchung haben die Polizeibeamten auch das oben bezeichnete Handy aufgenommen und mitgenommen, um zu untersuchen, ob sich darauf Beweismittel befinden. Mein Mandant hat der Mitnahme widersprochen.
Die Mitnahme
des Mobiltelefons ist nicht von der Beschlagnahmeanordnung nach § 98 Abs. 1
StPO gedeckt, weil das Telefon kein Beweisgegenstand ist. Allenfalls mag die
Mitnahme erfolgt sein, um zu prüfen, ob sich auf dem Telefon Beweismittel
befinden (vgl. LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 03.01.2017 -
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