I.
Der Beschuldigte als beim AG tätiger Vollstreckungsrechtspfleger hat das Zwangsversteigerungsverfahren K AG in das Grundeigentum der Anzeigeerstatter geleitet. Im Zwangsversteigerungstermin erschien der Bevollmächtigte der Anzeigeerstatter und übergab dem Beschuldigten ein gegen ihn gerichtetes Gesuch auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wobei er eine ausführliche schriftliche Begründung nachzubringen versprach.
Der Beschuldigte wies den Antrag der Anzeigeerstatter auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens (§
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