OLG Brandenburg - Beschluß vom 28.06.1999 (9 AR 10/99) - DRsp Nr. 2001/9968
OLG Brandenburg, Beschluß vom 28.06.1999 - Aktenzeichen 9 AR 10/99
DRsp Nr. 2001/9968
»1. Das Verfahren über die sogenannte zivilrechtliche Unterbringung im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2FGG kann isoliert ohne das Betreuungsverfahren gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 FGG abgegeben werden.2. Für die isolierte Abgabe und damit gegen die Mitabgabe der Betreuung müssen erhebliche sachliche Gründe sprechen, denen gegenüber der Grundsatz zurücktreten muß, im Regelfall die einheitliche Zuständigkeit in Betreuungssachen zu wahren.«