Bei der Beschwerde/Erinnerung der Antragstellerin vom 22.10.2001 handelt es sich um eine sofortige Beschwerde im Sinne von § Abs. , 5, 7 . Danach findet gegen die gerichtliche Entscheidung über die Festsetzung der Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Klägers die sofortige Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 DM übersteigt. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
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