OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2002
10 WF 176/01
Normen:
FGG § 22 Abs. 1 ; FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 56g Abs. 1 ; FGG § 56g Abs. 5 ; FGG § 56g Abs. 7 ; FGG § 67 Abs. 3 ; BGB § 1835 ; BGB § 1836 ; BGB § 1909 ; BVormVG § 1 ;
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 17.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 66 F 120/99

1. Umfang und Geltendmachung von Aufwandsentschädigungen bei angeordneter Ergänzungspflegschaft2. Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Minderjährigen durch den zur Ergänzungspflegschaft angeordneten Vertreter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2002 - Aktenzeichen 10 WF 176/01

DRsp Nr. 2003/11583

1. Umfang und Geltendmachung von Aufwandsentschädigungen bei angeordneter Ergänzungspflegschaft2. Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Minderjährigen durch den zur Ergänzungspflegschaft angeordneten Vertreter

1. Durch die grundsätzlich unentgeltlich geführte Ergänzungspflegschaft, besteht für den Pfleger kein Vergütungsanspruch und Aufwendungsersatzanspruch wie bei einem Verfahrenspfleger. Es kann lediglich Anspruch auf Ersatz der konkreten Aufwendungen oder alternativ eine pauschale Aufwandsentschädigung geltend gemacht werden. 2. Durch die fehlende Einsicht des Minderjährigen in die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts, unter der Berücksichtigung des Kindeswohls, entscheidet der Ergänzungspfleger ob eine Aussage erfolgt oder nicht.

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 1 ; FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 56g Abs. 1 ; FGG § 56g Abs. 5 ; FGG § 56g Abs. 7 ; FGG § 67 Abs. 3 ; BGB § 1835 ; BGB § 1836 ; BGB § 1909 ; BVormVG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

Bei der Beschwerde/Erinnerung der Antragstellerin vom 22.10.2001 handelt es sich um eine sofortige Beschwerde im Sinne von § Abs. , 5, 7 . Danach findet gegen die gerichtliche Entscheidung über die Festsetzung der Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Klägers die sofortige Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 DM übersteigt. Diese Voraussetzungen sind gegeben.