| Autor: Dimmler |
Die unterhaltsrechtliche Absicherung des Ehegatten unterscheidet sich nach bestimmten Zeitabschnitten:
Während der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft besteht ein wechselseitiger Anspruch der Ehegatten auf Familienunterhalt, gesetzlich geregelt in § 1360 BGB (vgl. allerdings zur Problematik beim Aufenthalt im Pflegeheim und zur Zahlung einer Geldrente statt Naturalunterhalt BGH, Beschl. v. 27.04.2016 – XII ZB 485/14, BGHZ 210, | |
vom Zeitpunkt der Trennung an bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § | |
ab Rechtskraft der Scheidung steht dem bedürftigen Ehegatten unter den Voraussetzungen der §§ 1569 ff. BGB ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt bzw. Nachscheidungsunterhalt zu. |
Die jeweiligen Ansprüche sind rechtlich nicht miteinander identisch (BGH, FamRZ 1995, 537 zur fehlenden Identität zwischen dem Familienunterhalt und dem Ehegattenunterhalt nach Trennung und Scheidung gem. §§
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