AG Hildesheim, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 38537/99
Abänderung des Versorgungsausgleichs; Einteilung beamtenrechtlicher Versorgungsanrechnung
OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 15 UF 201/03
DRsp Nr. 2005/13532
Abänderung des Versorgungsausgleichs; Einteilung beamtenrechtlicher Versorgungsanrechnung
1. Eine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann gem. § 10a Abs. 1 u. 2 VAHRG abgeändert werden, wenn sich bezogen auf den Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten ergibt, der von dem in der früheren Entscheidung ermittelten Gesamtausgleichsanspruch wesentlich abweicht.2. Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1.1.2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gem. § 14BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1.1.2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69eBeamtVG liegt noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (BGH - XII ZB 75/02 - 26.11.2003, MDR 2004, 335 = BGHReport 2004, 378 = FamRZ 2004, 256 [259 ff.]; BGH - XII ZB 2/04 - 24.3.2004).