I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf Abänderung der Urkunde über die Abänderung eines Unterhaltstitels (Regelunterhalt) des Landkreises O. - Jugendamt - vom 11.02.1997, Urkunden-Reg.Nr.35/1997 - H - (Bl. 4 d. A.), versagenden Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 05.05.2004 (Bl. 8 d. A.), bestätigt durch den Nichtabhilfebeschluss vom 04.06.2004 (Bl. 10 d. A.), hat in der Sache Erfolg.
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