BGH - Beschluss vom 22.06.2016
XII ZB 514/15
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 1 Nr. 4; VersAusglG § 23;
Fundstellen:
FamRB 2016, 384
FamRZ 2016, 1576
FuR 2016, 710
MDR 2016, 1384
NJW-RR 2016, 969
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 13.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 986/07
OLG Karlsruhe, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 115/13

Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts im Versorgungsausgleich; Behandlung von Anrechten bei einem ausländischen Versorgungsträger ohne Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse der für sie geltenden Rechtsordnung als nicht ausgleichsreif

BGH, Beschluss vom 22.06.2016 - Aktenzeichen XII ZB 514/15

DRsp Nr. 2016/13369

Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts im Versorgungsausgleich; Behandlung von Anrechten bei einem ausländischen Versorgungsträger ohne Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse der für sie geltenden Rechtsordnung als nicht ausgleichsreif

VersAusglG § 19 Abs. 1 Nr. 4, § 23 Zur Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts im Versorgungsausgleich.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. September 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.440 €

Normenkette:

VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 1 Nr. 4; VersAusglG § 23;

Gründe

I.