BayObLG - Beschluss vom 06.03.2002
3Z AR 13/02
Normen:
FGG § 65a § 46 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 421
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1330/92
AG Neumarkt i.d. Opf., - Vorinstanzaktenzeichen 3 AR 29/02

Abgabe des Betreuungsverfahrens bei Aufenthaltswechsel des Betreuten

BayObLG, Beschluss vom 06.03.2002 - Aktenzeichen 3Z AR 13/02

DRsp Nr. 2002/9083

Abgabe des Betreuungsverfahrens bei Aufenthaltswechsel des Betreuten

»Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten kann auch dann den Ausschlag für die Abgabe des Betreuungsverfahrens geben, wenn das abgebende Vormundschaftsgericht aufgrund seiner langjährigen Führung des Verfahrens von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betreuten eine fundierte Kenntnis hat und der Betreuer die "handelnden Personen" dieses Gerichts "kennen und schätzen gelernt hat".«

Normenkette:

FGG § 65a § 46 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Ingolstadt führt für die Betroffene seit 1984 ein Pflegschafts- bzw. nunmehr Betreuungsverfahren und will dieses an das zur Übernahme bereite Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. abgeben, weil die Betroffene im Herbst 1997 zu ihrer Tante zog, die für sie mit Beschluss vom 25.9.1996 zur Betreuerin bestellt worden ist, und seither in deren im Bezirk des Amtsgerichts Neumarkt i. d. OPf. liegenden Haus lebt.

Da die Betreuerin dem beabsichtigten Zuständigkeitswechsel entgegentritt und die Betroffene sich deren ablehnender Haltung angeschlossen hat, hat das Amtsgericht Ingolstadt den Vorgang dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr.1 AGGVG).