I.
Das Amtsgericht Ingolstadt führt für die Betroffene seit 1984 ein Pflegschafts- bzw. nunmehr Betreuungsverfahren und will dieses an das zur Übernahme bereite Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. abgeben, weil die Betroffene im Herbst 1997 zu ihrer Tante zog, die für sie mit Beschluss vom 25.9.1996 zur Betreuerin bestellt worden ist, und seither in deren im Bezirk des Amtsgerichts Neumarkt i. d. OPf. liegenden Haus lebt.
Da die Betreuerin dem beabsichtigten Zuständigkeitswechsel entgegentritt und die Betroffene sich deren ablehnender Haltung angeschlossen hat, hat das Amtsgericht Ingolstadt den Vorgang dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art.
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