BayObLG - Beschluß vom 21.05.1992
3Z AR 27/92
Normen:
BtG Art. 9 § 5 Abs. 2 S. 3; FGG § 65 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 711
FamRZ 1992, 1088
MDR 1992, 780
NJW 1992, 2430
Rpfleger 1992, 480
Vorinstanzen:
AG Miesbach XVII 222/92 (früher VII 170/74),
AG Ansbach, ohne Aktenzeichen,

Abgabe einer Betreuungssache an ein anderes Gericht

BayObLG, Beschluß vom 21.05.1992 - Aktenzeichen 3Z AR 27/92

DRsp Nr. 1995/6753

Abgabe einer Betreuungssache an ein anderes Gericht

1. Eine am 1.1.1992 bereits anhängige Betreuungssache ist an das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene an diesem Tage seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, auch dann abzugeben, wenn vor dem 1.1.1992 bereits ein Vormund, vorläufiger Vormund oder Pfleger bestellt worden ist, der seit diesem Tage Betreuer ist. Die Vorschrift des § 65 Abs. 4 FGG, wonach das Amtsgericht zuständig ist, bei dem bereits ein Betreuungsverfahren anhängig ist, ist hier nicht einschlägig, da bestellter Betreuer im Sinne dieser Norm nicht der vor dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes bestellte Vormund oder Pfleger ist.