Abgabe einer Betreuungssache an ein anderes Gericht
BayObLG, Beschluß vom 21.05.1992 - Aktenzeichen 3Z AR 27/92
DRsp Nr. 1995/6753
Abgabe einer Betreuungssache an ein anderes Gericht
1. Eine am 1.1.1992 bereits anhängige Betreuungssache ist an das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene an diesem Tage seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, auch dann abzugeben, wenn vor dem 1.1.1992 bereits ein Vormund, vorläufiger Vormund oder Pfleger bestellt worden ist, der seit diesem Tage Betreuer ist. Die Vorschrift des § 65 Abs. 4FGG, wonach das Amtsgericht zuständig ist, bei dem bereits ein Betreuungsverfahren anhängig ist, ist hier nicht einschlägig, da bestellter Betreuer im Sinne dieser Norm nicht der vor dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes bestellte Vormund oder Pfleger ist.
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