OLG Köln - Beschluß vom 14.03.2001
16 Wx 45/01
Normen:
FGG § 65a;
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 (15) XVII S 12

Abgabe einer Betreuungssache vor Rechnungslegung durch den Betreuer

OLG Köln, Beschluß vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 45/01

DRsp Nr. 2001/11669

Abgabe einer Betreuungssache vor Rechnungslegung durch den Betreuer

Dass die an sich fällige Jahresabrechnung durch den Betreuer noch aussteht, hindert regelmäßig nicht die Abgabe einer Betreuungssache an das für den neuen Wohnsitz eines Betreuten zuständige Vormundschaftsgericht. Denn das Interesse des Betreuten, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt, geht dem Interesse des übernehmenden Gerichts vor, keine Aufgaben übernehmen zu müssen, die ein anderes Gericht, weil bereits sachkundig, mit weniger Arbeitsaufwand erledigen könnte.

Normenkette:

FGG § 65a;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Leverkusen will die bei ihm geführte Betreuungssache an das Amtsgericht Bonn abgeben, weil der Betroffene sich seit dem 14.07.1999 in Bonn aufhält. Die Betreuer des Betroffenen haben dem zugestimmt, während der Betroffene sich nicht geäußert hat. Das Amtsgericht Bonn ist nicht übernahmebereit, weil es meint, zu den von dem Amtsgericht Leverkusen noch zu erledigenden Aufgaben gehöre auch die Anforderung und Prüfung der fälligen Rechnungslegung.

II. Die Vorlage ist gemäß §§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 FGG statthaft. Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben, da die beteiligten Amtsgerichte sich über die Zuständigkeitsfrage nicht geeinigt haben und in verschiedenen Landgerichtsbezirken liegen.