SchlHOLG - Beschluss vom 28.01.2004
2 W 7/04
Normen:
FGG § 46 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 65a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 62 XVII 56/03
AG Neumünster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AR 115/03

Abgabereife eines Betreuungsverfahrens

SchlHOLG, Beschluss vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 2 W 7/04

DRsp Nr. 2005/6127

"Abgabereife" eines Betreuungsverfahrens

»Ein Betreuungsverfahren darf grundsätzlich erst dann abgegeben werden, wenn das bisher zuständige Gericht alle anstehenden Entscheidungen getroffen hat. Auch die Frage dieser sogenannten Abgabereife ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen. Bei einem Aufenthaltswechsel des Betroffen ist es in der Regel zweckmäßiger, die Entscheidung über die Betreuerauswahl dem für den neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zuständigen Amtsgericht zu überlassen.«

Normenkette:

FGG § 46 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 65a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Vorlage ist gemäß §§ 65a Abs. 2, 46 Abs. 2 FGG zulässig. Das Landgericht Cottbus war für die Vorlage zuständig, weil es als Beschwerdegericht vollständig an die Stelle des Amtsgerichts Senftenberg getreten ist (zu dieser Problematik vgl. grundsätzlich BayObLG FamRZ 1991, 1076).

Das Amtsgericht Neumünster ist gemäß §§ 65a Abs. 1 , 46 Abs. 1 Satz 1 FGG zum zuständigen Vormundschaftsgericht zu bestimmen, weil ein wichtiger Grund für die Abgabe des Betreuungsverfahrens vom Amtsgericht Senftenberg an das Amtsgericht Neumünster vorliegt.