Die Vorlage ist gemäß §§ 65a Abs. 2, 46 Abs. 2 FGG zulässig. Das Landgericht Cottbus war für die Vorlage zuständig, weil es als Beschwerdegericht vollständig an die Stelle des Amtsgerichts Senftenberg getreten ist (zu dieser Problematik vgl. grundsätzlich BayObLG FamRZ 1991, 1076).
Das Amtsgericht Neumünster ist gemäß §§ 65a Abs. 1 , 46 Abs. 1 Satz 1 FGG zum zuständigen Vormundschaftsgericht zu bestimmen, weil ein wichtiger Grund für die Abgabe des Betreuungsverfahrens vom Amtsgericht Senftenberg an das Amtsgericht Neumünster vorliegt.
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