BayObLG, Beschluss vom 22.02.2002 - Aktenzeichen 1Z AR 14/02
DRsp Nr. 2002/9094
Abgabestreit in Familiensachen
»Soweit in Familiensachen § 46FGG anwendbar ist, entscheidet über einen Abgabestreit zweier in verschiedenen Landgerichtsbezirken gelegener bayerischer Amtsgerichte entweder das gemeinsame übergeordnete Oberlandesgericht oder, wenn die Amtsgerichte verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören, das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, an das die Familiensache abgegeben werden soll. § 199 Abs. 2FGG ist nicht anwendbar.«