I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr die beantragte Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 07.08.2002 (Bd. III, Bl. 20 d. A.) hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht das erneute Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin vom 29.07.2002 (Bd. III, Bl. 15/16 d. A.) als unzulässig zurückgewiesen.
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