BayObLG - Beschluss vom 02.04.1992
2Z BR 17/92
Normen:
EGBGB Art. 15 ; GBO § 20 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992, 85
NJW-RR 1992, 1235
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1909/91
AG - Grundbuchamt - Gemünden a.M.,

Ablehnung der Eintragung eines Ehegatten als Alleineigentümer eines Grundstücks durch das Grundbuchamt

BayObLG, Beschluss vom 02.04.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 17/92

DRsp Nr. 1993/3684

Ablehnung der Eintragung eines Ehegatten als Alleineigentümer eines Grundstücks durch das Grundbuchamt

»Die Eintragung eines Ehegatten, gleich ob deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit, als Alleineigentümer eines Grundstücks darf vom Grundbuchamt nur abgelehnt werden, wenn es sichere Kenntnis davon hat, daß durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig werden würde, weil nach dem maßgebenden Güterrecht das Grundstück gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten wird. Zu Nachforschungen über das Güterrecht ist das Grundbuchamt nicht berechtigt. Besteht nach dem aufgrund der gemachten Angaben und des sonstigen Kenntnisstandes des Grundbuchamts anwendbaren Recht (hier: nach dem Recht einer der Republiken Jugoslawiens) die nicht nur theoretische Möglichkeit, daß ein Ehegatte Alleineigentum erwerben kann, hat das Grundbuchamt die Eintragung vorzunehmen.«

Normenkette:

EGBGB Art. 15 ; GBO § 20 ;

Gründe:

I.

Zu notarieller Urkunde vom 26.9.1989 verkaufte die Beteiligte zu 1 an den Beteiligten zu 2 ein Grundstück und ließ dieses an ihn auf. In der Urkunde erklärte der Beteiligte zu 2, jugoslawischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland und ohne Ehevertrag verheiratet zu sein.