OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.01.2002
15 WF 235/01
Normen:
FGG § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 ; BGB § 1908e ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 113
FamRZ 2002, 1353
JurBüro 2002, 320
Rpfleger 2002, 440

Abrechnung der Vergütung des Verfahrenspflegers; Fahrtzeit zu Gesprächsterminen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2002 - Aktenzeichen 15 WF 235/01

DRsp Nr. 2005/13380

Abrechnung der Vergütung des Verfahrenspflegers; Fahrtzeit zu Gesprächsterminen

»1. Zur schlüssigen Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs hat der Verfahrenspfleger eine ordnungsgemäße, fälligkeitsbegründende Abrechnung zu erteilen, die den allgemeinen Anforderungen an die Prüffähigkeit in Rechnung gestellter Zeithonorare genügt. Hierbei hat er neben der Darlegung der konkreten Erforderlichkeit auch Ort, Datum und Dauer (Uhrzeit von Beginn und Ende) seiner abzurechnenden Tätigkeit anzugeben. 2. Will der Verfahrenspfleger auch die Fahrzeit zu Gesprächsterminen vergütet haben, hat er zudem anzugeben, weshalb er es für unabdingbar halten durfte, seinen Gesprächspartner aufzusuchen, statt diesen - aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis - zu sich zu bitten.«

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 ; BGB § 1908e ;
Fundstellen
FGPrax 2002, 113