Gründe:
Das gem. §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Sicherungshaft liegen vor, § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG.
Die landgerichtliche Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung stand, §§ 27 FGG, 550 ZPO. Das Landgericht hat bei der Beurteilung des Vorliegens eines Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und zutreffend gewürdigt. In Anbetracht des bisherigen Verhaltens der Betroffenen hat es zu Recht die Gefahr bejaht, dass die Betroffene sich der Abschiebung entziehen wird und mithin der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Ziff. 5 AuslG erfüllt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses (dort auf S. 5 und 6) Bezug genommen, die der Senat sich zu eigen macht.