Gründe:
Die gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die angeordnete Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AuslG festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, die, was die unerlaubte Einreise und die vollziehbare Ausreisepflicht des Betroffenen anbelangt, auch von dem anwaltlich vertretenen Betroffenen nicht in Frage gestellt werden. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht daneben aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände den Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. Nr. 5 bejaht. Auch hierzu nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss.