OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.08.2006
1 UF 196/06
Normen:
FGG § 50a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 533 F 232/05

Absehen von der Anhörung im Sorgerechtsverfahren aus schwerwiegenden Gründen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.08.2006 - Aktenzeichen 1 UF 196/06

DRsp Nr. 2007/1657

Absehen von der Anhörung im Sorgerechtsverfahren aus schwerwiegenden Gründen

»In Sorgerechtsverfahren darf von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden (§ 50 a Abs. 3 FGG). Ein schwerwiegender Grund in diesem Sinne kann jedenfalls nicht in dem einmaligen Nichterscheinen eines Elternteils zu einem anberaumten Gerichtstermin gesehen werden.«

Normenkette:

FGG § 50a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind geschieden. Aus der Ehe sind die gemeinschaftlichen Kinder B., geboren am ....1997 und U., geboren am ....2000 hervorgegangen.

Erstinstanzlich hat die Antragstellerin beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für das Kind U. zu übertragen. Nach Eingang der Stellungnahme des Jugendamtes hat das Familiengericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und zugleich das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Im Termin ist der ordnungsgemäß geladene Antragsgegner nicht erschienen. Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Familiengericht daraufhin noch am Ende der Sitzung die elterliche Sorge für U. auf die Antragstellerin alleine übertragen.

Die nach § 621 e ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung beruht auf einem wesentlichen Verfahrensmangel.