Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zur externen Teilung der bei der weiteren Beteiligten zu 3 bestehenden Anrechte wie folgt gefasst wird:
Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts "Kapitalkontenplan" des Antragstellers bei der V. GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 58.474,00 € bei der A. Lebensversicherungs-AG begründet. Die V. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,17 % Zinsen seit dem 1. April 2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die A. Lebensversicherungs-AG zu zahlen.
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