BGH - Beschluss vom 18.05.2016
XII ZB 649/14
Normen:
VersAusglG § 1 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 17; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3; VersAusglG § 45 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 18 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5 S. 1 Hs. 2; HGB § 253 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 339
FamRZ 2016, 1435
FamRZ 2016, 1574
FuR 2016, 3
FuR 2016, 583
MDR 2016, 1386
NJW-RR 2016, 961
Vorinstanzen:
AG Heidenheim, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 307/11
OLG Stuttgart, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 109/14

Abstellen auf das einzelne Anrecht der betrieblichen Versorgungsanwartschaften für den Grenzwert; Ausgleich von Bausteinen einer einheitlichen Versorgungszusage

BGH, Beschluss vom 18.05.2016 - Aktenzeichen XII ZB 649/14

DRsp Nr. 2016/12573

Abstellen auf das einzelne Anrecht der betrieblichen Versorgungsanwartschaften für den Grenzwert; Ausgleich von Bausteinen einer einheitlichen Versorgungszusage

Für den Grenzwert nach § 17 VersAusglG kommt es nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften an, sondern auf das einzelne Anrecht. Das gilt auch für verschiedene Teile oder Bausteine einer einheitlichen Versorgungszusage, wenn diese aufgrund ihrer strukturellen Unterschiedlichkeit wie selbständige Anrechte auszugleichen sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zur externen Teilung der bei der weiteren Beteiligten zu 3 bestehenden Anrechte wie folgt gefasst wird:

Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts "Kapitalkontenplan" des Antragstellers bei der V. GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 58.474,00 € bei der A. Lebensversicherungs-AG begründet. Die V. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,17 % Zinsen seit dem 1. April 2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die A. Lebensversicherungs-AG zu zahlen.