Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. September 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.000 €
A.
Die am 24. Juni 1988 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf einen am 3. April 2008 zugestellten Scheidungsantrag im Jahr 2011 rechtskräftig geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
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