BGH - Beschluss vom 09.03.2016
XII ZB 540/14
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § 5 Abs. 5; VersAusglG § 14 Nr. 2; VersAusglG § 17; VersAusglG Abs. 1; BetrAVG § 2; BetrAVG § 4 Abs. 5;
Fundstellen:
BGHZ 209, 218
FamRB 2016, 175
FamRZ 2016, 781
FuR 2016, 402
NJW-RR 2016, 514
WM 2016, 896
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 03.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 201 F 90/08
OLG Karlsruhe, vom 16.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 4/13

Abzinsung des Gesamtwerts aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag; Wahl des Diskontierungszinssatzes; Ermittlung des Barwerts eines Versorgungsanrechts; Beschränkung des Rechtsmittels auf ein bestehendes Anrecht der betrieblichen Altersversorgung

BGH, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen XII ZB 540/14

DRsp Nr. 2016/6528

Abzinsung des Gesamtwerts aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag; Wahl des Diskontierungszinssatzes; Ermittlung des Barwerts eines Versorgungsanrechts; Beschränkung des Rechtsmittels auf ein bestehendes Anrecht der betrieblichen Altersversorgung

BetrAVG § 4 Abs. 5 Zur Wahl des Diskontierungszinssatzes, mit dem der Gesamtwert aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der Ermittlung eines Kapitalwerts nach § 45 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. September 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § 5 Abs. 5; VersAusglG § 14 Nr. 2; VersAusglG § 17; VersAusglG Abs. 1; BetrAVG § 2; BetrAVG § 4 Abs. 5;

Gründe

A.

Die am 24. Juni 1988 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf einen am 3. April 2008 zugestellten Scheidungsantrag im Jahr 2011 rechtskräftig geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.