SchlHOLG - Beschluss vom 13.09.2002
2 W 158/02
Normen:
PsychKG S.-H. § 7 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 477
OLGReport-Schleswig 2003, 41
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 409/02
AG Oldenburg i. H. - 20 XIV 321/02 L,

Allein aus dem Gebrauch des Wortes Bedrohung ohne näheren Bezug kann noch nicht auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 7 PsychKG S.-H. geschlossen werden.

SchlHOLG, Beschluss vom 13.09.2002 - Aktenzeichen 2 W 158/02

DRsp Nr. 2003/2941

Allein aus dem Gebrauch des Wortes "Bedrohung" ohne näheren Bezug kann noch nicht auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 7 PsychKG S.-H. geschlossen werden.

Normenkette:

PsychKG S.-H. § 7 ; FGG § 12 ;

Gründe:

Der Betroffene leidet an einer schizoaffektiven Psychose (bipolaren Störung). Er war deswegen schon wiederholt untergebracht. Am 13.08.2002 hat die Beteiligte zu 1. unter Beifügung eines Gutachtens der Stadtärztin B beantragt, den Betroffenen nach §§ 70 ff. FGG unterzubringen. Nach dessen Anhörung und gutachtlicher Äußerung des behandelnden Stationsarztes Dr. P als Sachverständigen in der Fachklinik Heiligenhafen hat das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten Krankenanstalt bis zum 24.09.2002 angeordnet. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht Lübeck - Einzelrichterin der 7. Zivilkammer - nach seiner erneuten Anhörung und erneuter gutachtlicher Äußerung des behandelnden Stationsarztes Dr. P als Sachverständigen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 17 - 19 d.A.), richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen. Die Beteiligte zu 1. hat von einer Stellungnahme hierzu abgesehen.