OLG Dresden - Beschluss vom 12.03.2001
7 AR 42/01
Normen:
FGG § 12 § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Meinerzhagen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 69/77

Amtsermittlung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Tatsachengrundlage für Zuständigkeitsentscheidung

OLG Dresden, Beschluss vom 12.03.2001 - Aktenzeichen 7 AR 42/01

DRsp Nr. 2001/6465

Amtsermittlung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Tatsachengrundlage für Zuständigkeitsentscheidung

»1. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 12 FGG. Es müssen daher alle Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhaltes durch Befragung der Beteiligten, Auskünfte bei Behörden usw. wahrgenommen werden.2. Eine Vorlage nach § 5 Abs. 1 FGG zur Zuständigkeitsbestimmung an das gemeinschaftliche obere Gericht darf nur dann erfolgen, wenn die für die Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse von dem vorlegenden Gericht so weit wie möglich geklärt sind.«

Normenkette:

FGG § 12 § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Am 28.07.1972 verstarb in den Räumen der Stadtverwaltung Meinerzhagen der Erblasser .

Vor dem Staatlichen Notariat in schlug am 13.10.1972 die einzige Tochter des Erblassers Frau die Erbschaft aus.

Von den sechs Kindern der Frau schlug am 13.10.1972 die Tochter, geb., die Erbschaft vor dem Staatlichen Notariat in aus.

Zugunsten der fünf anderen Enkel des Erblassers, nämlich wurde am 06.11.1973 ein gemeinschaftlicher Erbschein durch das Staatliche Notariat erteilt.

Am 10.06.1977 erteilte das Amtsgericht Meinerzhagen einen Erbschein zugunsten der Tochter .