OLG Koblenz - Urteil vom 05.12.2001
1 U 257/00
Normen:
BGB § 1767 Abs. 1 § 1772 Abs. 1 §§ 1601 ff. § 1611 § 1772 § 1755 Abs. 1 § 1772 S. 1 lit. b § 1772 Abs. 1 S. 2 § 1770 ; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1 § 17 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 256 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ; BNotO § 19 Abs. 1, Abs. 1 S. 2 ; GKG § 17 Abs. 1 S. 1 § 17 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 139
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 266/99

Amtspflichtverletzung eines Notars durch unterbliebene Aufklärung hinsichtlich der verschiedenen Adoptionsmöglichkeiten

OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 1 U 257/00

DRsp Nr. 2002/1473

Amtspflichtverletzung eines Notars durch unterbliebene Aufklärung hinsichtlich der verschiedenen Adoptionsmöglichkeiten

Ist einem beratenden Notar bekannt, dass sein Mandant mit seinen Pflegeeltern in einem echten Eltern-Kind-Verhältnis lebt, dort freie Unterkunft und Verpflegung erhält und auf deren Kosten zur Schule geht und eine Ausbildung macht, ergibt sich eine Verpflichtung des Notars zur Belehrung über die verschiedenen Adoptionsmöglichkeiten und gegebenenfalls zur weiteren Sachaufklärung durch Nachfragen bei den Beteiligten. Grundsätzlich ist der Mandant beweisbelastet für eine Amtspflichtverletzung des Notars, auch soweit der Vorwurf erhoben wird, der Notar habe eine Aufklärung und eine entsprechende Belehrung unterlassen. Jedoch darf der Notar sich nicht damit begnügen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in allgemeiner Form zu bestreiten. Vielmehr muss er den Gang der Verhandlung im einzelnen schildern und konkret angeben, welche Hinweis und Belehrungen er im einzelnen erteilt haben will.

Normenkette:

BGB § 1767 Abs. 1 § 1772 Abs. 1 §§ 1601 ff. § 1611 § 1772 § 1755 Abs. 1 § 1772 S. 1 lit. b § 1772 Abs. 1 S. 2 § 1770 ; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1 § 17 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 256 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ; BNotO § 19 Abs. 1, Abs. 1 S. 2 ; GKG § 17 Abs. 1 S. 1 § 17 ;

Tatbestand: