OLG Köln - Beschluss vom 18.02.2005
4 WF 24/05
Normen:
FGG § 19 § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2080
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 30.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 84/02

Androhung eines Zwangsgeldes im Umgangsrechtsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 4 WF 24/05

DRsp Nr. 2005/5574

Androhung eines Zwangsgeldes im Umgangsrechtsverfahren

1. Die von den Parteien im Wege des Vergleichs getroffene Umgangsrechtsregelung, die mit Zustimmung des Gerichts erfolgt ist und die ausdrücklich als Verfügung im Sinne des § 33 FGG bezeichnet worden ist, stellt einen zur Vollstreckung geeigneten Titel dar. 2. Die Anordnung eines Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 3 FGG ist Teil des Vollstreckungsverfahrens und steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 33 Rdnr. 22 m.w.N.). Sie ist nur darauf hin überprüfbar, ob Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen oder ein Ermessensfehler vorliegt. 3. Für eine solche Androhung ist jedenfalls dann ein Grund vorhanden, wenn konkreter Anlass dazu besteht, dass die Umgangsrechtsregelung nicht eingehalten werden wird.

Normenkette:

FGG § 19 § 33 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss ist der Antragsgegnerin gemäß § 33 Absatz 3 FGG ein Zwangsgeld von 1.000 EUR angedroht worden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist als Beschwerde nach § 19 FGG zulässig, jedoch nicht begründet.