Mit dem nur im Kostenausspruch angefochtenen Anerkenntnisurteil hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Gegen Letzteres richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten mit dem Ziel, die Kosten teilweise der Klägerin aufzuerlegen. Er räumt ein, zur Klage Veranlassung gegeben zu haben, da er innerhalb gesetzter Frist den geforderten Vollstreckungstitel nicht errichtet habe. Zu der während des Prozesses erfolgten Erhöhung der Klage, erstmals verlangt im Verhandlungstermin am 31.08.2001 mit Wirkung ab September 2001, dem Zeitpunkt des Wechsels des Kindes in die nächste Altersstufe, habe er indes keine Veranlassung gegeben, da er sich insoweit nicht in Verzug befunden habe und ihm auch keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, den Erhöhungsbetrag außergerichtlich zu titulieren.
Die Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
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