OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.05.2009
20 W 472/08
Normen:
AdWirkG § 1; AdWirkG § 2; AdWirkG § 5; FGG § 16;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-9 T 295/08,

Anerkennung einer nach hinduistischer Zeremonie in Indonesien ausgesprochenen Adoption

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 20 W 472/08

DRsp Nr. 2009/15473

Anerkennung einer nach hinduistischer Zeremonie in Indonesien ausgesprochenen Adoption

Eine nach Durchführung einer hinduistischen Zeremonie durch ein Gericht auf Bali/Indonesien ausgesprochene Adoption, bei welcher der Auslandsbezug nicht berücksichtigt und das Kindeswohl keiner eigenen gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurde, kann in Deutschland nicht anerkannt werden.

Normenkette:

AdWirkG § 1; AdWirkG § 2; AdWirkG § 5; FGG § 16;

Gründe:

I.

Die seit 2003 miteinander verheirateten Antragsteller sind beide deutsche Staatsangehörige und haben ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland. Die Antragstellerin ist gebürtige Indonesierin. Das eingangs genannte Kind ist Tochter des Bruders der Antragstellerin und deren Nichte.