OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.09.2002
10 UF 103/02
Normen:
SorgeRÜbkAG § 8 Abs. 2 Satz 1 ; FGG § 16a ; FGG § 22 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 282
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 345/01

Anerkennung eines polnischen Gerichtsbeschlusses betreffend das Umgangsrecht des Antragsstellers mit seinem in Polen lebenden Sohn in der Bundesrepublik Deutschland

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 10 UF 103/02

DRsp Nr. 2003/11603

Anerkennung eines polnischen Gerichtsbeschlusses betreffend das Umgangsrecht des Antragsstellers mit seinem in Polen lebenden Sohn in der Bundesrepublik Deutschland

Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet sich grundsätzlich nach § 16 a FGG. Allerdings gehen Sondervorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, wie sie insbesondere in zwischenstaatlichen Abkommen enthalten sind, der Bestimmung des § 16 a FGG vor. Zu den zwischenstaatlichen Abkommen zählt insbesondere das Minderjährigenschutzabkommen (MSA) vom 5.10.1961 (BGBl. 1971 II, S. 217), dem auch die Republik Polen beigetreten ist. Hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gegenüber dem MSA vorrangig anwendbar ist aber das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstrekkung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (ESÜ) vom 20.5.1980 (BGBl. 1990 II, S. 220), dem die Republik Polen ebenfalls beigetreten ist. Dies führt zur Anwendung des SorgeRÜbkAG.

Normenkette:

SorgeRÜbkAG § 8 Abs. 2 Satz 1 ; FGG § 16a ; FGG § 22 ;

Entscheidungsgründe: