BGH - Beschluß vom 29.04.1992
XII ZB 28/92
Normen:
FGG § 19, § 20, § 33 Abs. 3 ; ZPO § 621e;
Fundstellen:
EzFamR FGG § 20
EzFamR ZPO § 621e Nr. 15
EzFamR aktuell 1992, 8
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Hildesheim,

Anfechtbarkeit einer Zwangsgeldandrohung

BGH, Beschluß vom 29.04.1992 - Aktenzeichen XII ZB 28/92

DRsp Nr. 1995/6896

Anfechtbarkeit einer Zwangsgeldandrohung

Da die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 33 Abs. 3 FGG keine Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO ist, findet gegen sie keine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof statt und zwar auch dann nicht, wenn die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes erst im Beschwerdeverfahren nach den §§ 19, 20 FGG erfolgt ist.

Normenkette:

FGG § 19, § 20, § 33 Abs. 3 ; ZPO § 621e;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 33 Abs. 3 FGG ist nicht den Endentscheidungen nach § 621e ZPO zuzurechnen. Sie unterliegt daher nicht einer weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1978 - IV ZB 72/78 - FamRZ 1979, 224), und zwar unabhängig davon, ob die Zwischenentscheidung in erster Instanz vom Amtsgericht oder - wie hier - in dem nach §§ 19, 20 Abs. 1 FGG eröffneten Beschwerdeverfahren erlassen worden ist.