I.
Mit Beschluß vom 26.10.1998 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene, deren Sohn und Tochter zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuern mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringungsmaßnahmen, Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Regelung der Vermögensangelegenheiten.
Auf die Beschwerde des Sohnes hat das Landgericht mit Zwischenbeschluß vom 21.5.1999 die Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie über die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen angeordnet. Gleichzeitig hat es der Betroffenen für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt.
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