BayObLG - Beschluß vom 01.07.1999
3Z BR 182/99
Normen:
BGB § 1896 ; FGG § 19, § 20 Abs. 1, § 27, § 67 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 338
FamRZ 2000, 249
NJW-RR 2000, 526
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 21.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 824/99
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 06328/98

Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Betreuungsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 01.07.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 182/99

DRsp Nr. 1999/7934

Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Betreuungsverfahren

»1. Die Anordnung des Beschwerdegerichts über die Erholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen ist grundsätzlich unanfechtbar.2. Die Bestellung und Auswahl eines Verfahrenspflegers im Verfahren bzw. Beschwerdeverfahren auf Bestellung eines Betreuers ist grundsätzlich unanfechtbar.«

Normenkette:

BGB § 1896 ; FGG § 19, § 20 Abs. 1, § 27, § 67 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 26.10.1998 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene, deren Sohn und Tochter zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuern mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringungsmaßnahmen, Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Regelung der Vermögensangelegenheiten.

Auf die Beschwerde des Sohnes hat das Landgericht mit Zwischenbeschluß vom 21.5.1999 die Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie über die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen angeordnet. Gleichzeitig hat es der Betroffenen für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt.