Die Beschwerde des Antragsgegners ist bereits unzulässig. Gemäß § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt nicht zulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Vorliegend wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung. Dass der Antragsgegner die Hauptsacheentscheidung mangels Beschwer nicht anfechten kann, ändert an der Bewertung des Falles nichts. Es bleibt auch in diesen Fällen bei der Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung (Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 9. Aufl., § 20 a, Rdnr. 5).
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