OLG Köln - Beschluss vom 17.02.2004
14 UF 30/04
Normen:
ZPO § 93 § 93a § 99 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1661
OLGReport-Köln 2004, 189
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 08.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 356/01

Anfechtung einer Kostenentscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 14 UF 30/04

DRsp Nr. 2004/13885

Anfechtung einer Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung ist bei (teilweisem) Anerkenntnis einer Folgesache nicht nach § 99 II ZPO (insoweit) anfechtbar, da die Kostenentscheidung des Verbundurteils insgesamt auf § 93 a ZPO beruht und diese Vorschrift andere Kriterien der Kostenentscheidung enthält als § 93 ZPO, so dass es bei § 99 I ZPO bleibt.

Normenkette:

ZPO § 93 § 93a § 99 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil über die Scheidung der Ehe und die Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich entschieden. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs hatte die Antragstellerin einen Teilbetrag von 46.602,05 EUR mit Schriftsatz vom 24.10.2002 unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt.

Das Amtsgericht hat die Kosten im Verbundurteil unter Berufung auf § 93a gegeneinander aufgehoben, da eine Abweichung vom Grundsatz der Kostenaufhebung nicht veranlasst sei.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, soweit auch die Kosten hinsichtlich des anerkannten Betrages gegeneinander aufgehoben wurden. Gegen die Hauptsachenentscheidungen hat sie kein Rechtsmittel eingelegt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gem. § 99 ZPO unzulässig, da die Kostenentscheidung des Verbundurteils insgesamt auf § 93a ZPO beruht und das Verbundurteil selbst nicht angefochten ist.