OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.12.2006
9 UF 189/06
Normen:
RegelbetragVO § 2 ; ZPO § 93 a ; ZPO § 307 ; ZPO § 308 Abs. 1 ; ZPO § 645 ; ZPO § 648 ; ZPO § 648 Abs. 1 ; ZPO § 648 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 648 Abs. 2 ; ZPO § 648 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 652 ; ZPO § 652 Abs. 1 ; ZPO § 652 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 119 ; BGB § 123 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 837
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 25.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 168/06

Anfechtung eines Anerkenntnisses im Verfahren über die Festsetzung des Unterhaltes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 9 UF 189/06

DRsp Nr. 2007/1327

Anfechtung eines Anerkenntnisses im Verfahren über die Festsetzung des Unterhaltes

Ein Anerkenntnis im Verfahren über die Festsetzung des Unterhalts gemäß §§ 645 ff ZPO kann als so genannte Bewirkungshandlung des Prozessrechts nicht wegen Täuschung oder Irrtums in analoger Anwendung der §§ 119, 123 BGB angefochten werden; ebenso ist ein Widerruf unzulässig.

Normenkette:

RegelbetragVO § 2 ; ZPO § 93 a ; ZPO § 307 ; ZPO § 308 Abs. 1 ; ZPO § 645 ; ZPO § 648 ; ZPO § 648 Abs. 1 ; ZPO § 648 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 648 Abs. 2 ; ZPO § 648 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 652 ; ZPO § 652 Abs. 1 ; ZPO § 652 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 119 ; BGB § 123 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 652 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig.

Insbesondere hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen gemäß § 652 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit vorgebracht, als er - zumindest inzident - die Wirksamkeit des durch ihn erklärten Anerkenntnisses in Frage gestellt hat.

Zwar ist § 652 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § Abs. , Abs. nicht unmittelbar anwendbar, da der Fall der Erklärung eines Anerkenntnisses insoweit nicht darin genannt ist. Dabei handelt es sich insbesondere nicht um eine Einwendung gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens (§ Abs. Satz 1 ), da § Abs. Satz 1 die Voraussetzungen des § sowie des § betrifft (vgl. auch Musielak/Borth, , 5. Aufl., § , Rn. 2), die hier nicht einschlägig sind.