OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.02.2004
3 W 155/03
Normen:
PStG § 47 Abs. 1 ; PStG § 48 ; PStG § 49 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 1 T 61/03 - 22.05.2003,
AG Frankenthal (Pfalz) - 2 UR III 101/02,

Anforderungen an Berichtigung eines Eintrags im Personenstandsregister - Schreibweise des Familiennamens

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 3 W 155/03

DRsp Nr. 2004/4259

Anforderungen an Berichtigung eines Eintrags im Personenstandsregister - Schreibweise des Familiennamens

»1. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Familienname in der Personenstandsurkunde richtig geschrieben ist, sind die Personenstandsurkunden der letzten Jahrzehnte heranzuziehen, die den beanstandeten Einträgen vorangegangen sind.2. Als Nachfolgebuchstaben des "..." sind das "ß" bzw. das "ss" anzusehen.«

Normenkette:

PStG § 47 Abs. 1 ; PStG § 48 ; PStG § 49 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die nicht an eine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft und auch sonst in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 49 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 PStG, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG).