OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.09.2013
3 WF 93/13
Normen:
BGB § 1599;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1129
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 28.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 135/13

Anforderungen an den an den Sachvortrag in der Vaterschaftsanfechtung des rechtlichen Vaters

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2013 - Aktenzeichen 3 WF 93/13

DRsp Nr. 2014/5750

Anforderungen an den an den Sachvortrag in der Vaterschaftsanfechtung des rechtlichen Vaters

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1599;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf fehlende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO, versagt. Auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Zur Schlüssigkeit des Anfechtungsantrags des als Vater geltenden Mannes ist ein begründeter Anfangsverdacht erforderlich (BGH, NJW 2006, 1657 Rn. 12; Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 1599 Rn. 6). In Betracht kommt vor allem die Leugnung des Geschlechtsverkehrs während der Empfängniszeit oder der substantiierte Vortrag, die Mutter habe während der Empfängniszeit mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt (OLG Köln, NJW 1998, 2985; OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 1532; Palandt/Brudermüller, aaO.). Bloße Gerüchte und unbestimmte Äußerungen Dritter reichen nicht aus (OLG Koblenz, FamRZ 2007, 1675; Palandt/Brudermüller, aaO.).