OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.02.2001
9 UF 257/00
Normen:
FGG § 12 ; BGB § 1587a ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 168

Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhalts im Verfahren über den Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2001 - Aktenzeichen 9 UF 257/00

DRsp Nr. 2005/13404

Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhalts im Verfahren über den Versorgungsausgleich

»In dem im Scheidungsfall vom Amts wegen zu betreibenden Versorgungsausgleichsverfahren hat das Gericht gemäß § 12 FGG die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Die Ermittlungspflichten aus § 12 FGG betreffen sämtliche Umstände, die die Höhe und die Art und Weise der Durchführung des Versorgungsausgleichs betreffen können.«

Normenkette:

FGG § 12 ; BGB § 1587a ;
Fundstellen
FamRZ 2002, 168